Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1) Präambel:
1.1) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien schriftlich Abweichendes vereinbart haben.
1.2.) Als Großhandelsunternehmen beliefern wir ausschließlich aktive Gewerbe- und Handelsbetriebe, nicht aber Privatpersonen.
1.3) Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.4) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Für Rechtgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §1 KSchG, BGBI. 49/1979 in der jeweils geltenden Fassung nur, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen
1.5) Nach erfolgtem gültigen Vertragsabschluss zwischen den Vertragsparteien unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen
gelten diese auch für sämtliche zukünftigen Verträge zwischen den Vertragsparteien.

2) Vertragsabschluss:
2.1) Der Verkäufer hat das Recht, den Vertragsabschluss innerhalb von vier Wochen ab Unterfertigung dieser Vertragserklärung abzulehnen. Der Vertrag
wird erst dann rechtswirksam, wenn er innerhalb dieser Frist den Vertragsabschluss nicht abgelehnt hat. Die Ablehnung ist rechtzeitig erfolgt, wenn das
entsprechende Schreiben innerhalb der genannten Frist zur Post gegeben wurde.
2.2) Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert schriftlich anerkannt werden.
2.3) Verkaufsrepräsentanten des Verkäufers sind nicht berechtigt Zusagen zu machen, die den Vertragstext bzw. die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
abändern, ergänzen oder diesen widersprechen.
3) Prospekte und andere Unterlagen:
3.1) Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten ect. enthaltenen Angaben über Art und Ausstattung der Waren, Preis und Leistungen und dgl. sind unverbindlich. Abänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
3.2) Technische Unterlagen, welcher Art auch immer, ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. bleiben stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

4) Gefahrenübergang:
4.1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die Ware als “ab Werk” verkauft.
4.2) Bei Verkauf “an Werk” geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über wenn die Ware dem Käufer übergeben wird.
4.3) Wird die Ware vom Verkäufer an den vom Käufer bezeichneten Ort geliefert geht die Gefahr auf den Käufer zum Zeitpunkt des Abladens der Ware aus
dem Lieferfahrzeug über. Bei Lieferung mit Bahn und Post geht die Gefahr bei der Übergabe der Ware an Bahn und Post auf den Käufer über.
4.4) Im übrigen gelten die INCOTERMS 1990 in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

5) Lieferfrist:
5.1) Die vereinbarte Lieferfrist ist grundsätzlich unverbindlich, außer es ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ein fixer Liefertermin schriftlich vereinbart.
5.2) Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
5.3) Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers ohne dessen Verschulden eingetretenen Umstand oder aufgrund höherer Gewalt (Streik, Elementarereignisse, Rohstoffmangel, Zufuhrstockungen, direkte oder indirekte Kriegsereignisse oder sonstige, der Voraussicht oder Einflussnahme des Verkäufers nicht unterliegende Behinderungen) so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
5.4) Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer unter Setzung einer angemessenen, mindestens aber vierwöchigen Nachfrist, nach deren Ablauf entweder Erfüllung verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Diese Erklärungen müssen vom Käufer bei Setzung der Nachfrist schriftlich und bestimmt abgegeben werden. Der Rücktritt wird nur wirksam wenn der Verkäufer die Nachfrist schuldhaft versäumt hat. Anderwärtige Ansprüche, insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes sind ausdrücklich ausgeschlossen.
5.5) Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder auf die vertraglich vereinbarte Weise an, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Abnahme vom Vertrag zurücktreten. Jeder Schaden ist vom Käufer zu ersetzen. Die Ware kann auch auf Kosten des Käufers bei Dritten eingelagert werden.

6) Preise:
6.1) Die vereinbarten Preise sind freibleibend und unverbindlich außer es ist ein Fixpreis schriftlich vereinbart worden. Allfällige Kostenvoranschläge sind nicht gewährleistet.
6.2) Sämtliche Preise sind in Euro, exkl. MWSt. ab Lager Graz angegeben.
6.3) Eine unerwartete gravierende Erhöhung der Weltmarktpreise für Rohstoffe berechtigt den Verkäufer, den Verkaufspreis entsprechend nachträglich anzupassen.
6.4) Ab einem Netto/Netto Warenwert von €400.00 exkl. MWSt.versenden wir die Ware innerhalb Österreichs frei Haus. Für Lieferungen unter diesem Betrag wird eine Bearbeitungs- und Transportkosten-Pauschale von mindestens €30.00 exkl. MWSt. in Rechnung gestellt (bitte kontaktieren Sie uns im Einzelfall über die tatsächliche Höhe der Pauschale). Ausgenommen davon sind Ab Werk (EXW) Angebote bzw. anders lautende schriftliche Geschäftsvereinbarungen. Dies gilt für Lieferungen innerhalb Österreichs. Lieferungen ins Ausland obliegen gesonderten Bestimmungen, die im Einzelfall vereinbart werden.

7) Zahlung:
7.1) Die Zahlungen sind entsprechend den Vereinbarungen zu leisten. Wenn nicht anders vereinbart, ist die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Fakturenlegung netto ohne jeden Abzug zu leisten.
7.2) Werden vereinbarte Teilzahlungen nicht fristgerecht geleistet, tritt auch bei Verzug mit nur einer Teilzahlung Terminverlust ein.
7.3) Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise bestehen, oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Käufer ist verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 12% zu bezahlen. “Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Käufer über die Verzugszinsen hinaus auch die tarifmäßigen Kosten eines Inkassobüros im Sinne der Verordnung BGBl 141/1996 bzw. die tarifmäßigen Kosten eines mit der Einmahnung beauftragten österreichischen Rechtsanwaltes zu bezahlen.”
7.4) Nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag hat der Käufer über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Ware dem Verkäufer zurückzustellen. Weiters hat der Käufer dem Verkäufer Ersatz für eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer zur Durchführung des Vertrages machen musste. Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer eine Stornogebühr von mindestens 30% des fakturierten Betrages zu begehren. Die Geltendmachung des über die Stornogebühr hinausgehenden Schadens ist dem Verkäufer vorbehalten.
7.5) Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen durch den Käufer bleibt die Ware im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eingentumvorbehalts nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist der Käufer nicht berechtigt, die Ware zu verkaufen, sonstwie an Dritte weiterzugeben oder zu verpfänden.
7.6) Eingehende Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers zur Tilgung anderer, ihm gegenüber bestehender Verbindlichkeiten seitens des Käufers verwendet werden.
7.7) Wurde die Ware vom Verkäufer ausgesondert, kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der
Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

8) Gewährleistung und Haftung:
8.1) Wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen wurden, beträgt die Gewährleistungsfrist die gesetzliche Dauer.
8.2) Bei sonstigem Ausschluss der Gewährleistung ist die Ware bei Übernahme zu prüfen und sind allfällige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Der
auf diese Weise unterrichtete Verkäufer ist berechtigt seiner Gewährleistungspflicht ausschließlich durch Behebung wie erfolgt nachzukommen.
a) die Ware an Ort und Stelle nachzubessern
b) sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden zu lassen
c) die mangelhafte Ware zu ersetzen
d) die mangelhaften Teile zu ersetzen Über die Aufforderung des Verkäufers ist die Ware vom Käufer an den vom Verkäufer bezeichneten Ort zur Verbesserung zu übersenden. Weitere Verpflichtungen des Verkäufers im Rahmen der Gewährleistung bestehen nicht. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, Schadenersatz in welcher Art auch immer zu leisten.
8.3) Der Verkäufer ist berechtigt, sich von Ansprüchen des Käufers auf Wandlungen oder Preisminderungen durch Lieferungen einer mangelfreien Ware zu befreien.
8.4) Jede Gewährleistungspflicht des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer bei Verwendung bzw. Verarbeitung der Ware nicht an die Anordnungen bzw. Betriebsbedingungen des Verkäufers gehalten hat, der Mangel durch den Käufer oder durch Dritte verursacht wurde oder aus der Mitverarbeitung ungeeigneter Rohstoffe entsteht, oder der Käufer selbst Manipulationen an der Ware vorgenommen hat oder durch Dritte vornehmen ließ.
8.5) Die Gewährleistung des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die bei normalen Gebrauch und bestimmungsgemäßer Verwendung auftreten.

9) Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Diverses:
9.1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
9.2) Für die Auslegung des Vertrages sowie der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ist ausschließlich österreichisches Recht maßgeblich.
9.3) Die allfällige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages.
9.4) Für Lieferungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort Graz, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
9.5) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten ist ausschließlich das für Graz sachlich zuständige Gericht.